Anhang Nr. 1 zum Bescheid Nr. LX/482/2022 der Stadtverwaltung in Świnoujście vom 24. März 2022
Abschnitt I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
- Die in dieser Ordnung verwendeten Ausdrücke und Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
- SPP – Bereich der Gebührenpflichtigen Zone markiert an der Einfahrt in die Zone mit den Verkehrszeichen D-44 „Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone“ und an der Ausfahrt aus der Zone mit den Verkehrszeichen D-45 „Ende der Parkraumbewirtschaftungszone“. In der Gebührenpflichtigen Parkzone sind die Stellplätze für Kraftfahrzeuge durch die vertikalen Verkehrszeichen D-18 „Parken“, D-18a „Parken – reservierter Stehplatz“ und horizontale Verkehrszeichen gekennzeichnet: P-18 „Stellplatz“, P-19 „Begrenzungslinie des Stellplatzes“, P-20 „Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote“;
- BSPP – Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone;
- Parkschein – ein Dokument, das die bezahlte Zeit für das Parken eines Fahrzeugs in einer Gebührenpflichtigen Parkzone angibt;
- Abo-Parkkarte – ein Dokument, das die Entrichtung der Parkgebühr für einen bestimmten Zeitraum bestätigt und die Nummer und die Gültigkeitsdauer sowie im Falle von natürlichen Personen, die Eigentümer eines Kraftfahrzeugs sind und ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Gebührenpflichtigen Parkzone haben, wo sie sich mit der Absicht des ständigen Aufenthalts aufhalten, zusätzlich das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeugs und den Straßennamen enthält;
- Spezielle Abo-Parkkarte – ein Dokument, das die Nummer, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Straße oder Zone enthält, die für Fahrzeuge bestimmt ist, für die der Nulltarif für das Parken in der Gebührenpflichtigen Parkzone gilt;
- Mobiles Zahlungssystem – ein vom Betreiber der Gebührenpflichtigen Parkzone eingeführtes System, bei dem ein mobiles Gerät für die Zahlung der Gebühren in der Gebührenpflichtigen Parkzone verwendet wird. Der Anhänger, der die Bezahlung der Gebühren durch das mobile Zahlungssystem bestätigt, muss im Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone erworben werden;
- Bewohner der Gebührenpflichtigen Parkzone – eine Person, die ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Gebührenpflichtigen Parkzone hat und beabsichtigt, sich dort dauerhaft niederzulassen;
- Parkausweis für Behinderte – ein Dokument, das gemäß Art. 8 des (poln.) Gesetzes vom 20. Juni 1997 über das Straßenverkehrsrecht (Gbl.: Dz. U. vom 2021, Pos. 450 i. d. g. F.);
- Zone A – Gebührenpflichtige Parkzone im Bereich des Küstenviertels, die auf dem graphischen Plan (Anhang Nr. 2) zu diesem Bescheid markiert ist;
- Zone B – Gebührenpflichtige Parkzone im Bereich des Stadtzentrums, die auf dem graphischen Plan (Anhang Nr. 3) zu diesem Bescheid markiert ist.
- Der gebührenpflichtige Parkplatz ist kein überwachter Parkplatz,
- Für das Parken auf öffentlichen Straßen im Bereich der Gebührenpflichtigen Parkzone ist eine Parkgebühr zu entrichten.
- Die im Art. 13 Abs. 3 Punkt 1 und 2 des (poln.) Gesetzes vom 21. März 1985 über die öffentlichen Straßen genannten Fahrzeuge sind von der Parkgebühr im Bereich der Gebührenpflichtigen Parkzone befreit.
- Die Null-Parkgebühr gilt für folgenden Fahrzeuge:
- dauerhaft gekennzeichnete Fahrzeuge der Stadtpolizei, öffentliche Busse
- Fahrzeuge, die mit dem Behindertensymbol gekennzeichnet sind; der Fahrer ist verpflichtet, beim Parken den Behindertenparkausweis hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs zu hinterlassen,
- Begleiter von Behinderten, die im Bereich der Gebührenpflichtigen Parkzone wohnen,
- dauerhaft gekennzeichnete Dienste, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung oder Instandsetzung von Einrichtungen auf der Fahrbahn wahrnehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Heizungsnotdienste, Stromnotdienste, Gasnotdienste, Wasser- und Abwassernotdienste,
- Unternehmen und Einrichtungen, mit denen der Straßenverwalter Vereinbarungen über die Instandhaltung des Fahrwegs getroffen hat oder denen eine Genehmigung für die Belegung des Fahrwegs erteilt wurde.
- Die im Abs. 5 Punkt 5.3, 5.4, 5.5 genannten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, beim Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Speziellen Abo-Parkkarte unter Beifügung von Kopien der Dokumente, die zur Beantragung des Nulltarif für das Parken berechtigen, zu stellen.
- Eine Abo-Parkkarte für Bewohner der Gebührenpflichtigen Parkzone wird auf begründeten Antrag eines berechtigten Verkehrsteilnehmers ausgestellt. Eine natürliche Person, die eine solche Karte beantragt, muss ihren Wohnsitz nachweisen, ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie Eigentümer eines Fahrzeugs ist, dessen Eigentumsrecht durch einen Eintrag im Fahrzeugschein bestätigt wird, oder dass sie über ein Fahrzeug aufgrund eines Leasing-, Leih-, Miet- oder Pachtvertrags verfügt. Eine natürliche Person kann nur eine Karte für ein Fahrzeug beantragen.
- Eine Parkkarte für Unternehmen mit Sitz in Świnoujście wird auf begründeten Antrag eines berechtigten Verkehrsteilnehmers ausgestellt. Das Unternehmen, das eine solche Karte beantragt, muss einen Auszug aus dem Register vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es seinen Sitz in Świnoujście hat, sowie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dessen Eigentumsrecht durch einen Eintrag im Fahrzeugschein bestätigt wird, oder dass ein solches Unternehmen über das Fahrzeug aufgrund eines Leasing-, Leih-, Miet- oder Pachtvertrags verfügt. Ein Unternehmen kann nur eine Karte für ein Fahrzeug beantragen.
- Bei Beschädigung des Fahrzeugs, für das eine Abo-Parkkarte oder eine Spezielle Abo-Parkkarte ausgestellt wurde, kann diese Karte während ihrer Gültigkeitsdauer gegen eine Ersatzkarte mit dem amtlichen Kennzeichen des Ersatzfahrzeugs umgetauscht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Antragsteller muss ein Dokument vorlegen, das den Schaden am Fahrzeug bestätigt (Polizeibericht, vom Versicherer bestätigter Schadensbericht, Bescheinigung der Reparaturwerkstatt);
- Der Antragsteller muss einen auf seinen Namen lautenden Vertrag mit dem Versicherer oder der Reparaturwerkstatt oder ein anderes Dokument vorlegen, das die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum bestätigt;
- Der Antragsteller muss die Original-Abonnementkarte zurückgeben.
- Die Abo-Parkkarte für ein Ersatzfahrzeug wird für die Dauer der Nutzung des Ersatzfahrzeugs ausgestellt, jedoch nicht länger als die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Abo-Parkkarte.
- Die im Abs. 9 Punkt 9.3 genannte Abo-Parkkarte wird bei der zugelassenen Stelle aufbewahrt und dem Antragsteller erst nach Rückgabe der vorläufigen Abo-Parkkarte zurückgegeben.
- Vorbehaltlich des Punktes 12.2 ist es zulässig, auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person während der Gültigkeitsdauer eine Zweitschrift der Abo-Parkkarte auszustellen, wenn diese nachweislich verloren gegangen ist (Diebstahl, Vernichtung, Verlust usw.).
- Die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Zweitschrift der Abo-Parkkarte und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs bleiben gegenüber dem Originaldokument unverändert.
- Bei Verlust (Diebstahl, Vernichtung, Verlust usw.) einer Abo-Parkkarte ohne amtliches Kennzeichen wird keine Zweitschrift der Abo-Parkkarte ausgestellt.
- Für Hybridfahrzeuge sind folgende Unterlagen erforderlich:
- die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug mit einem Hybridantriebssystem ausgerüstet ist,
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die Zulassungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die CO2-Emissionen im städtischen Fahrbetrieb bei Hybridfahrzeugen 100 g/km nicht überschreiten,
- ein Leasingvertrag oder ein anderer Vertrag, der den Fahrer zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt.
- Der Inhaber einer „Karte für Inselbewohner“ oder einer „Karte für Senioren-Inselbewohner“ kann das Recht gemäß § 2 Abs. 8 des Bescheids ausüben, vorausgesetzt, dass an einem Parkscheinautomaten ein Parkschein gezogen und das korrekte amtliche Kennzeichen eingetragen wird. Das amtliche Kennzeichen muss mit der Nummer übereinstimmen, die bei der Beantragung oder Änderung der oben genannten Karten angegeben wurde. Die Änderung wird innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung in die Datenbank der Gebührenpflichtigen Parkzone eingetragen. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Frist hat die betroffene Person Anspruch auf Rückerstattung für den Zeitraum der Gebührenbefreiung.
Abschnitt II. GÜLTIGKEITSDAUER DER GEBÜHREN UND IHRE HÖHE IN DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN PARKZONE
Die Höhe der Gebühren in der Gebührenpflichtigen Parkzone und ihre Gültigkeitsdauer werden von der Stadtverwaltung festgelegt.
Abschnitt III. GEBÜHRENERHEBUNG IN DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN PARKZONE
- Die Personen, die in der Gebührenpflichtigen Parkzone parken, zahlen für das Parken:
- durch den sofortigen Kauf eines Parkscheins an dem Parkscheinautomaten für den Betrag, der der voraussichtlichen Parkdauer entspricht;
- durch den Kauf einer Abo-Parkkarte im Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone;
- durch Bezahlung der Parkgebühr mit einem mobilen Zahlungssystem.
- Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, einen Parkschein, eine Abo-Parkkarte oder einen Anhänger, der die Bezahlung über das mobile Zahlungssystem bestätigt, sichtbar und nicht verdeckt hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen und so die Kontrolle der erfolgten Bezahlung zu ermöglichen.
- Die Nichtbenutzung eines Parkscheins auf einem der gebührenpflichtigen Parkplätze einer Parkzone berechtigt zur Nutzung auf anderen Parkplätzen innerhalb der gebührenpflichtigen Zeit in dieser Parkzone.
- Der Erwerb einer Abo-Parkkarte berechtigt zum unbegrenzten Parken auf allen verfügbaren Parkplätzen.
Abschnitt IV. ZUSÄTZLICHE GEBÜHR
- Wird ein unbezahltes Parken festgestellt, stellt der Kontrolleur und unterzeichnet einen zusätzlichen Gebührenbeleg aus, der unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs gelegt wird.
- Der Fahrer oder der Halter des Fahrzeugs kann innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag der Ausstellung des Gebührenbelegs über das Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone beim Betreiber der Gebührenpflichtigen Parkzone Einwand oder Anmerkungen zum ausgestellten Gebührenbeleg einreichen.
- Die zusätzliche Gebühr wird durch Überweisung auf das angegebene Bank-Konto, an einem Parkscheinautomaten oder im Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone beglichen.
- Wird die Gebühr nach § 4 des Bescheides nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung für unbezahltes Parken entrichtet, wird die Forderung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben.
Abschnitt V. FAHRZEUGKONTROLLE IN DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN PARKZONE
- Bevollmächtigte Mitarbeiter (Kontrolleure) des Büros der Gebührenpflichtigen Parkzone, die über eine entsprechende Vollmacht und einen Ausweis verfügen und auf der Grundlage der Ordnung für die Gebührenpflichtige Parkzone handeln, sind berechtigt, die Entrichtung der Gebühren in der Gebührenpflichtigen Parkzone zu kontrollieren.
- Zu den Aufgaben des Parkdienstes gehören:
- die Kontrolle der Parkgebühren in der Gebührenpflichtigen Parkzone,
- die Ausstellung eines zusätzlichen Gebührenbelegs bei unbezahltem Parken oder Parken außerhalb der gebührenpflichtigen Zeit.
Abschnitt VI. BÜRO DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN PARKZONE
Das Büro der Gebührenpflichtigen Parkzone erfüllt die im Vertrag über die Organisation und Verwaltung der Gebührenpflichtigen Parkzone auf dem Gebiet der Gemeinde Świnoujście festgelegten Aufgaben, insbesondere:
- Ausgabe der Abo-Parkkarten und Speziellen Abo-Parkkarten sowie Einziehung der Gebühren für ihre Ausstellung,
- Einziehung der Gebühren für nicht bezahltes Parken,
- Erfassung der vom Parkdienst übermittelten Daten über unbezahltes Parken,
- Übergabe an die Stadtverwaltung von Świnoujście einer Liste der nicht rechtzeitig bezahlten Gebühren im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung,
- detaillierte Aufzeichnung über ausgegebene Abo-Parkkarten, Spezielle Abo-Parkkarten, verkaufte Abstellplätze und Abrechnung der Parkgebühren mit der Stadt Świnoujście,
- Vorlage an den Stadtpräsidenten von Vorschlägen zur Umsetzung der Gebührenpflichtigen Parkzone in Świnoujście,
- Pflegen von vertikaler Markierung der Parkplätze in der Gebührenpflichtigen Parkzone,
- Pflegen von Sauberkeit und Ordnung auf den Parkplätzen in der Gebührenpflichtigen Parkzone.